Satzung

Trabant & IFA Club Gotha

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Trabant & IFA Club Gotha e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Gotha.

Als Gerichtsstand des Vereins gilt Gotha.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Trabant & lFA Club Gotha verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenverordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Traditionspflege des Automobilbaus in Zwickau, sowie allen anderen IFA Fahrzeugen. Dabei widmet sich der Verein insbesondere auch der Wissensvermittlung an Kinder und Jugendliche speziell im Bereich der Tradition des ostdeutschen Automobilbaus und der Verkehrserziehung.

 

Die Aktivitäten des Vereins sind zudem auf den Erhalt und die Pflege des Fahrzeuges PKW Trabant der Serien 500/ 600/ 601/ 1.1 sowie den weiteren Erhalt  aller anderen IFA Fahrzeuge in all seinen Typen auszurichten und der Öffentlichkeit  zugängig zu machen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsvermittlung in öffentlichen Veranstaltungen, Vorführungen, Aktionstagen etc. für interessierte Bürger, Familien und vor allem Kinder und Jugendliche.

 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins, kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr  und jede juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und die Satzung anerkennt.

 

2. Nach dem Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.

Ein um die Mitgliedschaft abgelehnter Bewerber, hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, seinen Widerspruch einzulegen.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand juristische oder natürliche Personen ernennen, die sich besondere Verdienste für den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und auf ein Jahr begrenzt. Eine Verlängerung ist möglich. Sie kann nach Ablauf in eine ordentliche Mitgliedschaft gewandelt werden.

Eine eventuelle Probezeit entfällt. Die Ehrenmitgliedschaft ist jederzeit von beiden Seiten kündbar.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

b) Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die lnteressen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist, dass Mitglied auch auf zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden.

Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

c) Tod mit dem Todestag bzw. bei juristischen Personen durch das Erlöschen der juristischen Person.

 

2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung.

 

2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist auch für das Jahr des Erwerbs in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens am 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

3. Das genaue Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Eine Aufnahmegebühr wird in Höhe von 20,00 € erhoben.

 

5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

 

6. Mittel des Vereins dürfen für nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf tatsächlich erfolgten Ausgaben.

 

7. Die Überprüfung des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).

 

§ 6 Organe des Vereins Trabant & lFA Club Gotha e.V. sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

 

b) Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch im Kalenderjahr, vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 18 Kalendertage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. ln diesem Fall, muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, die Einhaltung dieser Frist außer Kraft zu setzen (außerordentliche Mitgliederversammlung).ln der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

 

2. Die Tagesordnung für die nach Absatz 1a stattfindende Mitgliederversammlung, muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht des Rechnungsführers und Jahresabrechnung

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen

f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

g) Anträge mit lnhaltsangabe

h) Verschiedenes

 

3. Zusätzliche Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat einen rechtzeitig gestellten Antrag zu beurteilen und kann diesen ordnungsgemäß ohne Abstimmung in die Tagesordnung aufnehmen. lst diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

 

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.

 

 

 

5. Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a) die Wahl des Vorstandes

 

b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenbereichs Revision anordnen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob eine Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revision ist eine Niederschrift zu erstellen.

 

Der Vorstand und die Geschäftsführung sind den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

c) die Abberufung des Vorstandes kann nur erfolgen, wenn sich 3/4 der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).

 

d) Die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 10 der Satzung).

 

e) Die Abstimmung über die vom Vorstand vorgelegte Vereinsangelegenheiten.

 

f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 12 dieser Satzung).

 

g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung.

 

h) Entscheidung über die Mitgliedschaft (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 dieser Satzung).

 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

Eine Mitgliederversammlung ist durchführbar, wenn nicht mehr als 50%

der Mitglieder eine schriftliche Absage erteilen. Tritt dieser Fall ein, muss der Vorstand einen neuen Termin bekannt geben.

 

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:

Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge, genommenen Wahlen, sowie die gefassten Beschlüsse.

Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

 

 

 

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem:

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Kassierer

 

 

Die Amtsdauer des Vorstandes ist 2 Jahre und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

2. gestrichener Absatz

 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. ln der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

 

2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Zweckänderungen des Vereins können nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Abwesenheit ist die schriftliche Zustimmung einzuholen. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben ( z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden, Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 11 Verwendung von Spenden und Fördermitteln

 

1. Erhaltene Spenden oder Fördermittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.

2. Über die Verwendung der Spenden bzw. Fördermittel hat der Vorstand die Mitgliederversammlung im jährlichen Finanzbericht zu informieren.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt  dieser Mitgliederversammlung sein.

 

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 

 

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinderhospiz Mitteldeutschland / Tambach-Dietharz

 

§ 13 lnkrafttreten

 

Die Satzung erlangt mit Eintragung in das Vereinsregister Außenwirkung und Gültigkeit.

Mit Neuordnung der Satzung und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und das Amtsgericht Gotha ist die Satzung für die Vereinsmitglieder bindend.